10 - Grundkurs Strafrecht AT I [ID:3374]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Einen wunderschönen guten Morgen, meine Damen und Herren.

Ich begrüße Sie ganz herzlich zur Vorlesung Strafrecht AT 1.

Haben Sie, bevor wir inhaltlich starten, irgendetwas organisatorisches,

was den Vorlesungsablauf betrifft, was wir klären müssten?

Scheinlich der Fall zu sein.

Dann können wir gleich anfangen mit der Wiederholung zur letzten Stunde

mit unseren kurzen Hausaufgaben.

Und die erste Frage eigentlich ganz simpel.

Ich traue sie mich kaum jemandem von Ihnen zu stellen.

Jeder könnte sagen, warum kriege ich diese einfache Frage?

Da muss ich ja beleidigt sein, aber irgendjemand muss ich jetzt rausnehmen.

Sie ist immer nicht böse, wenn ich Ihnen die einfache Frage stelle, oder?

Wie lautet die Conditio sine qua non Formel in Ihrer Grundform?

Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann,

ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt.

Genau, also eine Handlung, sagen wir hier, ist dann kausal für den Erfolg.

Wir brauchen ja bei den Straftatbeständen, und das sind die meisten,

die neben einer bestimmten Tathandlung oder auch einer gar nicht näher spezifizierten Tathandlung

einen Erfolg voraussetzen, wo also drin steht, wer einen Menschen tötet,

Erfolg der Mensch ist tot, wer einen Menschen verletzt, Erfolg der Mensch ist verletzt,

wer eine Sache beschädigt, die Sache ist beschädigt, wer einen Menschen betrügt.

Erfolg hatten wir schon mal in der Vorlesung in der 263 kurz, das ist ein Vermögensschaden eingetreten usw.

Bei all diesen Straftatbeständen brauchen wir zwischen dem menschlichen Verhalten,

zwischen der Handlung, über das Stichwort Handlungsbegriff hatten wir ja schon gesprochen,

zwischen der menschlichen Handlung und dem Erfolg irgendwie einen Zusammenhang.

Und die erste Stufe dieses Zusammenhangs ist zu sagen, hat das überhaupt etwas miteinander zu tun?

Die Tatsache allein, dass ich zeitlich vorgelagert eine Handlung habe und zeitlich später ein Erfolg,

heißt es noch nicht, dass die miteinander zu tun haben.

Wenn ich hier jetzt anfange Vorlesung zu halten und heute Nachmittag irgendwie in Köln jemand ins Wasser fällt,

hat das im Zweifelsfall nichts miteinander zu tun.

Also das bloße zeitliche Hintereinander genügt natürlich nicht für den Zusammenhang.

Wir brauchen irgendeinen Zusammenhang und dieser Zusammenhang ist eben auf der ersten Stufe mal die Kausalität

und da haben wir diesen weiten Kausalitätsbegriff, der sagt, eine Handlung ist immer dann kausal für den Erfolg,

kunditsosinneguanon, wenn sie eine kunditsosinneguanon ist, eine Bedingung ohne die nicht.

Also das bedeutet, wenn die Handlung nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt.

Im Zweifelsfall wird man sagen, wenn ich jetzt heute Morgen lieber ausgeschlafen hätte, nicht zur Vorlesung gekommen wäre,

wäre der Betreffende in Köln wahrscheinlich auch ins Wasser gefallen heute um 12,

weil das hat schlicht und ergreifend nichts miteinander zu tun.

Die Handlung der Erfolg in seiner konkreten Gestalt, das bedeutet, wir stellen darauf ab, ganz genau wie und wann ist der Erfolg eingetreten.

Man kann natürlich nicht sagen, wenn A den B erschossen hat, irgendwann wäre der B ohnehin gestorben.

Also deswegen ist der A nach dieser Formel nicht kausal für den Tod des B.

Das wäre ein Unsinn, sondern es kommt darauf an, dass der B gerade an diesem Tag und gerade durch Erschießen verstorben ist.

Zweitens, was ist der Unterschied zwischen Fällen der sogenannten alternativen Kausalität und der kumulativen Kausalität,

und zwar sowohl in ihren Voraussetzungen, also sprich, wie schauen diese Fälle aus, wie werden da die Sachverhalte geschildert

und was ist der Unterschied in ihrer rechtlichen Behandlung?

Alternative Kausalität, kumulative Kausalität, wie unterscheiden die sich?

Man spricht man von einem, man spricht man vom anderen, wie werden die behandelt?

Ist das eine Meldung bei Ihnen? Wunderbar.

Ein bisschen zaghaft noch, aber...

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:48 Min

Aufnahmedatum

2013-11-14

Hochgeladen am

2013-11-18 10:25:54

Sprache

de-DE

Gegenstand der Vorlesung ist nach einer Einführung in das Gesamtsystem des staatlichen Strafens der Allgemeine Teil des StGB bzw. genauer: die allgemeinen Lehren von der Straftat (vorsätzliches vollendetes Begehungsdelikt; Fahrlässigkeit; Unterlassen; Versuch und Rücktritt; Täterschaft und Teilnahme; Konkurrenzen). Die Lehrveranstaltungen zum Allgemeinen Teil des Strafrechts sind dabei so konzeptioniert, dass bereits im ersten Semester ein Grobüberblick über den gesamten Vorlesungsstoff vermittelt wird, welchem im folgenden Semester Wiederholung und Vertiefung von Einzelfragen nachfolgen. Auf diese Weise soll zum einen im Wintersemester vermieden werden, dass die Grundstrukturen durch zahlreiche Details (d.h. also schon sprichwörtlich: „Der Wald durch zu viele Bäume“) undeutlich wird; zum anderen dient die Veranstaltung Strafrecht II im Sommersemester zugleich als Wiederholungsdurchgang.

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